
Personen mit einer Hornhautverkrümmung ab vier Dioptrien sowie solche ab sechs Dioptrien profitieren von einer Gesetzesänderung. Demnach sind Krankenkassen verpflichtet, Brillen wieder zu bezahlen.
Leistungsanspruch von Brillengläsern verbessert
Für weit- und kurzsichtige Menschen, die Brillengläser von wenigstens sechs Dioptrien brauchen, zahlt die gesetzliche Krankenkasse diese künftig. Liegt eine Hornhautverkrümmung von vier Dioptrien vor, gilt der Anspruch in Zukunft ebenso als Kassenleistung. Zur Erstattung der Kosten müssen Patienten ein Rezept ihres Arztes über die Sehhilfe vorlegen.
Bis zum Jahr 2003 galt dieser Anspruch für alle Versicherten mit einer nachgewiesenen Fehlsichtigkeit. Seitdem müssen Personen mit Sehproblemen ihre Brillengläser selbst zahlen. Ausschließlich Kinder und Jugendliche profitieren von einer Erstattung der Kosten für ihre Sehhilfen. Dennoch gibt es bei Erwachsenen gelegentlich Ausnahmen. Und zwar, wenn diesem Personenkreis mithilfe einer sehr guten Sehhilfe höchstens noch 30 Prozent ihrer Sehfähigkeit gewährleistet werden können.
Neue Gesetzesänderung bringt wesentliche Verbesserung
Renate Reymann vom Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband bekräftigt, dass die neue Gesetzesänderung längst fällig ist. Ihren Äußerungen zufolge ist es untragbar, Personen mit schweren Sehproblemen und wenig Geld ohne passende Sehhilfe zu lassen. Ferner sind zahlreiche fehlsichtige Patienten bislang unterversorgt. Denn viele Menschen unter sechs Dioptrien können derart schlecht sehen, dass sie Fahrrad noch Auto fahren können. Weder die Ampel noch Freunde können sie erkennen. Hier besteht erheblicher Verbesserungsbedarf.
Die Gesetzesänderung ist ein Teil des am 16. Februar 2017 vom Bundestag beschlossenen Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung. Mit einem Inkrafttreten im Monat März 2017 ist zu rechnen. Ebenfalls soll auch die Qualität für weitere Hilfsmittel wie beispielsweise
- Hörgeräte
- Inkontinenz-Windeln
- Rollstühle
- Prothesen
verbessert werden.
Demzufolge ist es künftig Krankenkassen untersagt, benötigte Hilfsmittel ausschließlich anhand der entstehenden Kosten auszuwählen. Auch die Qualität muss in Zukunft bei der Auswahl Berücksichtigung finden.
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